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BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Begriff des Pastiches vor

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Begriffs des Pastiches vorzulegen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Übernahme einer Rhythmussequenz im Wege des sog. Sampling eine zulässige Nutzung zum Zwecke des Pastiches ist.

Dem Verfahren liegt der jahrelange Rechtsstreit um die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ der Gruppe „Kraftwerk“ zugrunde. Der BGH stellte hierzu fest, dass keine Verletzung der von den Klägern geltend gemachten Leistungsschutzrechte als Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler sowie des Urheberrechts, wenn es sich bei dem Sampling um eine zulässige Nutzung zum Zwecke des Pastiches handele. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob für den Begriff des Pastiches einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten. Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann. Sodann stelle sich die weitere Frage, ob die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiches einer Absicht des Nutzers erfordert, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiches zu nutzen oder ob die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen genügt, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 14.09.2023.