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BGH: Vorlage an EuGH zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO hinsichtlich des Bestehens eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs angesichts einer unrechtmäßigen Weiterleitung personenbezogener Daten und zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt.

Im Rahmen eines Bewerbungsprozesses über ein Online-Portal versandte die Beklagte über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die den Kläger als früheren Arbeitskollegen kannte. Der Kläger macht geltend, sein immaterieller Schaden liege darin, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potentielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen, sodass er eine Weitergabe dieser Informationen und potentielle Nachteile im Rahmen von Bewerbungsprozessen zu befürchten habe.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH nun entschieden, dem EuGH unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Ist Art. 17 DSGVO dahingehend auszulegen, dass der betroffenen Person ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung zusteht, wenn sie vom Verantwortlichen keine Löschung der Daten verlangt?
  • Kann sich ein solcher Unterlassungsanspruch (auch) aus Art. 18 DSGVO oder einer sonstigen Bestimmung der DSGVO ergeben?
  • Sind Art. 84 i.V.m. Art. 79 DSGVO dahingehend auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter erlauben, der betroffenen Person neben den sich aus Art. 82 DSGVO und Art. 17, 18 DSGVO ergebenden Ansprüchen einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Weiterleitung nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen?
  • Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für die Annahme eines immateriellen Schadens bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos sind, genügen? Oder ist für die Annahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene natürliche Person erforderlich?

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 26.09.2023.