Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz zukommt.
Eine Anbieterin von Sekretariatsdienstleistungen benutzt die Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ zur Bewerbung ihrer Dienste. Hiergegen wendete sich die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken der „James Bond“-Serie mit der Auffassung, dass es sich bei der Filmfigur „Miss Moneypenny“ um ein selbständig schutzfähiges Werk handele.
Dem folgte der BGH jedoch nicht. Vielmehr seien die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz unbegründet, da die Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein bezeichnungsfähiges Werk sei. Für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk bestehe nur dann Werktitelschutz, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Dies setze insbesondere eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem sonstigen (Film-)Werk voraus. Bei „Miss Moneypenny“ fehle es jedoch sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur in den „James Bond“-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Mangels der erforderlichen Selbständigkeit der Bezeichnung „Moneypenny“ besteht – so der BGH – daher kein Werktitelschutz.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 4.12.2025.