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BGH: Mogelpackung – die Verpackung eines Produkts steht in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge, wenn sie nur zu etwa einem Drittel gefüllt ist.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“), wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Zuvor beanstandete die Klägerin – ein Verbraucherschutzverband –, die Beklagte – eine Vertreibern von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten – habe in ihrer Online-Werbung eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung einer Tube Herrenwaschgels suggeriert. Dabei sei die Tube nur im durchsichtigen unteren Bereich bis zu Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt gewesen.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, es im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG fehle, da dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produktes verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG aufgrund der Täuschung über den Hohlraum der Verpackung läge nicht vor.

Daraufhin hat die Klägerin erfolgreich Revision beim BGH eingelegt.

Demnach kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läge eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG bestünde insbesondere darin, den Verkehr von Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) zu schützen. Dieser Schutzzweck sei unabhängig vom Vertriebsverkehr stets betroffen, wenn – wie im Streitfall – eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 verurteilt. Die beantragte Internetwerbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG.

Die Pressemitteilung des BGH v. 29.05.2024 finden Sie hier.