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BGH: Namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend notwendig

Der BGH hat entschieden, dass der Datenschutzbeauftragte nach Art. 13 DSGVO bei Verlangung einer DSGVO-Auskunft nicht namentlich benannt werden muss. Vielmehr reiche es aus, wenn dem Betroffenen ausreichende Informationen gegeben werden, um den Beauftragten zu erreichen.

Der BGH begründete dies mithilfe des Wortlauts der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes. Nach dem Wortlaut bestünde keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern lediglich zur Mitteilung der Kontaktdaten. Zudem sei in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und daher bewusst differenziert (vgl. Art. 14 Abs.1 Buchst. a DSGVO). Bei Art. 13 ist dies jedoch nicht der Fall, wodurch sich ein solcher Anspruch auch nicht aus diesem ergeben könne.

Des Weiteren bedürfe es auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht der Nennung des Namens, da es nicht auf die Person als solche, sondern auf ihre Funktion ankäme.

Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht.

Das Urteil des BGH v. 14.05.2024 finden Sie hier.