In drei Revisionsverfahren hat der BGH entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt.
In den zugrunde liegenden Sachverhalten war die Fototapete in Fotos auf einer Internetseite und in Videobeiträgen in den sozialen Medien sichtbar gewesen. Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob diese Abbildungen die der Vertreiberin der Fototapeten vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien verletzt. Der BGH bestätigte nun, dass insofern keine Verletzung der Nutzungsrechte vorliege. Zwar stellten die Abbildungen Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Diese seien aber aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt. Maßgeblich für die Annahme einer konkludenten Einwilligung sei, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Dies sei bei der Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet der Fall. Sofern der Urheber entsprechende Nutzungen unterbinden wolle, stehe es ihm frei, entsprechende vertragliche Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren. Dies war in den vorliegenden Fällen jedoch nicht erfolgt. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze im Übrigen nicht voraus, dass diese gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 11.09.2024.