News

BGH: Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon bestätigt

Der BGH hat die Feststellung des Bundeskartellamts (BKartA) bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne von § 19a GWB hat.

Damit hat der BGH erstmals in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB ermöglicht es dem BKartA, gegenüber Unternehmen festzustellen, dass diesen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.Das BKartA hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 eine solche überragende marktübergreifende Bedeutung Amazons für den Wettbewerb festgestellt. Gegen die Feststellung legte Amazon Beschwerde zum BGH ein.

Der BGH hat diese Festellung des BKartA in seiner Entscheidung bestätigt. Für die Annahme einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung genüge das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a GWB adressiert werde. Zweck der Einführung des § 19a GWB sei gerade die Ermöglichung einer effektiveren Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen gewesen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Die Feststellung setzte daher keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Das BKartA habe fehlerfrei festgestellt, dass Amazon über die erforderlichen strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfüge.

Infolge der vom BGH bestätigten Feststellung können dem Amazon nun bestimmte Verhaltensweisen gem. § 19 Abs. 2 GWB durch das BKartA untersagt werden.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 23.04.2024.