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BGH: Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße vor den Zivilgerichten verfolgen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden geltend gemacht werden kann.

Hintergrund des Verfahrens war das Facebook im sogenannten App-Zentrum mehrere Spiele angeboten hat, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer machte geltend, dass der Betreiber damit gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstoße und sich zugleich wettbewerbswidrig verhalte.

Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt. Nach dem Urteil des EuGH hat der BGH nun folgendes entschieden: Art. 80 Abs. 2 DSGVO bildet eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Unterlassungsklagengesetz. Verbraucherschutzverbänden steht die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen die DSGVO und das UWG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Dabei ist die die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen, die durch den Verstoß betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichend. Zudem bestätigte der BGH die Ansicht des Verbraucherschutzverbandes, dass eine solche Präsentation von Spielen im App-Zentrum einen Verstoß gegen die DSGVO und zugleich das UWG darstellt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 27.03.2025.