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BGH: Verwertung von „EncroChat“-Daten bei Cannabis-Handel weiter möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sogenannte „EncroChat“-Daten zur Strafverfolgung von Cannabis-Handel trotz der diesbezüglichen Gesetzesänderung weiterhin verwertbar sind.

Das Landgericht hatte dies noch anders gesehen mit der Begründung, dass der Handel mit Cannabis nach der Gesetzesänderung nicht mehr als besonders schwere Straftat einzustufen ist. Daraus hatten zuvor bereits einige Oberlandesgerichte abgeleitet, „EncroChat“-Daten seien in Fällen des Cannabishandels nicht mehr zu Zwecken der Strafverfolgung verwertbar. Gleichwohl hielt der BGH die Daten im vorliegenden Fall für verwertbar.

Dazu führte der BGH aus, dass hinsichtlich der Verwertbarkeit der Daten die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zum Zeitpunkt der Datenanforderung maßgeblich sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Datenanforderung bereits 2020, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der erhebliche Handel mit Cannabis noch als schwere Straftat einzuordnen war. Die „EncroChat“-Daten seien zum damaligen Zeitpunkt in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) angefordert und übermittelt worden. Entsprechend bestehe kein Verwertungsverbot. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 30.01.2025.