Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausschließt, einen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn ein Anbieter mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.
In dem zugrundeliegenden Fall begehrt ein Teilnehmer an Online-Glückspielwetten die Rückerstattung verlorener Wetteinsätze. Der Anbieter hatte eine Erlaubnis zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber zum relevanten Zeitraum noch nicht erhalten. Insofern lag ein Verstoß gegen das nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 geltende gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor, der nach § 134 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit der Wettverträge und einem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch führt. Etwas anderes könnte sich nach dem BGH aber daraus ergeben, dass der Anbieter im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Nach der früheren Rechtsprechung des EuGH durfte in einem ähnlichen Fall nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts keine strafrechtliche Sanktion verhängt werden. Der BGH machte jedoch deutlich, dazu zu neigen, dass dies nicht der Annahme der zivilrechtlichen Nichtigkeit entgegenstehe. Gleichwohl obliegt die Klärung dieser Frage nach der Vorlage nun dem EuGH.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 25.07.2024.