Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) beteiligt Herausgeber und den Förderungsfonds Wissenschaft, der u.a. Druckkostenzuschüssen für das Erscheinen wissenschaftlicher Fachwerke vergibt und dessen einzige Gesellschafterin die Verwertungsgesellschaft ist, an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber. Dies geschieht entsprechend den Bestimmungen des Verteilungsplans und der Satzung der VG Wort. Hiergegen richtete sich ein Autor, der mit der Verwertungsgesellschaft Wort einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen und dieser gesetzliche Vergütungsansprüche übertragen hatte. Durch die Beteiligung u.a. des Förderungsfonds werde sein Anteil an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen geschmälert.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift (hier: § 32 Abs. 1 VGG) entgegensteht, nach der eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern soll, und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 21.11.2024.