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BGH: Werbung mit „klimaneutral“ nur unter bestimmten Anforderungen zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hielt es für irreführend, dass ein Unternehmen aus der Lebensmittelbranche seine Produktion als „klimaneutral“ bewirbt, obwohl der Herstellungsprozess selbst nicht CO2-neutral abläuft, sondern erst später kompensatorische Maßnahmen durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erfolgen. Dies bestätigte nun der BGH und beanstandete die Werbung als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Der Begriff „klimaneutral“ sei mehrdeutig, da er sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation verstanden werden kann. Zur Vermeidung einer Irreführung müsse daher regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Im Bereich umweltbezogener Werbung bestehe aufgrund der großen Irreführungsgefahr ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 27.06.2024.