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BGH: Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch des Verbraucherverbands umfasst nicht Rückzahlung an Verbraucher

Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucherverband mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen kann.

Der Veranstalter eines Festivals verwendete als Bezahlsystem Armbänder, die die Festivalbesucher mit Geldbeträgen aufladen konnten. Eine Rückerstattung nicht verbrauchter Geldbeträge bot der Veranstalter in seinen Nutzungsbedingungen nur gegen eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € (Payout Fee) an. Hiergegen klagte der Dachverband deutscher Verbraucherzentralen und verlangte eine Rückzahlung der einbehaltenen Beträge an die betroffenen Verbraucher. Der BGH bestätigte nun die Ansicht der Instanzgerichte, wonach die Klausel über die Erhebung einer Payout Fee zwar gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Gleichwohl stehe dem Verbraucherverband kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Payout Fee an die betroffenen Verbraucher zu. Ein solcher aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteter verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch von Verbraucherverbänden würde das vom Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht bewusst geschaffene Konzept des kollektiven Rechtsschutzes und dessen Grenzen unterlaufen und sei daher abzulehnen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 11.09.2024.