News

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde und einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer bestätigt damit die im presse- und äußerungsrechtlichen Eilverfahren geltenden grundrechtlichen Anforderungen an die prozessuale Waffengleichheit (vergleiche Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, – 1 BvR 2421/17 -) auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (UWG). Sie stellt klar, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das gerichtliche Eilverfahren auch dann erforderlich ist, wenn zwar eine außergerichtliche Abmahnung sowie eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgten und diese dem Gericht vorlagen, aber zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und dem nachfolgend gestellten Verfügungsantrag keine Identität bestand. Daneben begründet auch ein gerichtlicher Hinweis an die Antragstellerseite zur Nachbesserung ihres Antrags, ohne die Antragsgegnerseite davon in Kenntnis zu setzen, einen Verfahrensverstoß. Gleichwohl fehlt es an einem hinreichend gewichtigen Interesse an der Feststellung reiner Verfahrensverstöße im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und den gerichtlich gestellten Anträgen gering sind, es an der Darlegung eines schweren Nachteils fehlt und eine mündliche Verhandlung alsbald erfolgt.

Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine gerichtlich erwirkte einstweilige Verfügung, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ergangen ist. Die Beschwerdeführerin bietet Dienstleistungen im Dentalbereich an und versendet an ihre Kunden insbesondere Produkte, mit denen diese zu Hause einen Abdruck sowie Fotos von ihrem Gebiss machen können, um daraus individuelle Schienen zur Zahnkorrektur zu erstellen. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens führte bei der Beschwerdeführerin einen Testkauf eines solchen Abdrucksets durch, mahnte diese unter anderem wegen vorgeblich fehlender Kennzeichnung mit „CE“-Kennzeichen ab und nahm sie auf Unterlassung in Anspruch. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens stellte daraufhin Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung beim Landgericht. Das Gericht wies die Antragstellerin schriftlich auf Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung und Glaubhaftmachung hin. Die Antragstellerin ergänzte daraufhin ihren Antrag und erwirkte den Erlass der angegriffenen einstweiligen Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der angegriffenen Entscheidung nicht an dem gerichtlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführerin erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und stellte Vollstreckungsschutzantrag. Den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Zwar liegen hier Verfahrensfehler vor. So ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit darin zu sehen, dass das Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch sind. Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen in gebotenem Umfang zu äußern. Die Anhörung der Beschwerdeführerin wäre daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung veranlasst gewesen. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Deshalb sind auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitzuteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Die aufgezeigten Verstöße begründen indes kein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse. Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich als gering und nicht gravierend dar. Nach der im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelten „Kerntheorie“ umfasst der Schutz eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch gleichwertige Verletzungen, die den Verletzungskern unberührt lassen. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich. Sie dient der effektiven Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Sie wäre wesentlich erschwert, sofern der Unterlassungstitel nur in den Fällen als verletzt gälte, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Es ist dem Antragsgegner grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt. Die Beschwerdeführerin musste sich vorliegend jedoch aufgrund der außergerichtlich gewählten Formulierung bewusst sein, umfassend auch zu kerngleichen Verstößen zu erwidern. Außerdem fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte. Dem Schutz des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO hinreichend Rechnung getragen. Kommt es infolge der Vollziehung zu Schäden beim Antragsgegner, sind diese vom Antragsteller verschuldensunabhängig zu ersetzen. Ein irreparabler Schaden der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Zudem stellt sich die Terminierung der Verhandlung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung noch als ausreichend zeitnah dar, um eine zügige Verfahrensführung zu gewährleisten und der Beschwerdeführerin eine umfassende Äußerung in der Sache zu ermöglichen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2020