News

BVerwG: Datenverarbeitung aus allgemein zugänglichen Quellen für Telefonmarketing unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichten Telefonnummern zu Marketingzwecken grundsätzlich nicht unter die Wahrung berechtigter Interessen falle. Die Zulässigkeit setze eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Person voraus.

Eine Händlerin von Edelmetallresten hatte für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache von Zahnarztpraxen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen personenbezogene Daten wie Namen und Vornamen des Praxisinhabers sowie die Praxisanschrift nebst Telefonnummer erhoben. Die saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ordnete daraufhin an, diese Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu Zwecken des Telefonmarketings einzustellen, sofern nicht eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis mit ihm besteht.

Die Händlerin hatte sich auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen und gegen die Anordnung geklagt bzw. dessen Aufhebung begehrt. Das BVerwG bestätigte jedoch die Vorinstanz dahingehend, dass die Datenverarbeitung mangels sachlichem Interesse der Praxisinhaber an der Telefonwerbung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoße; es fehle an einer mutmaßlichen Einwilligung. Diese Wertung sei auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu berücksichtigen, sodass es sich nicht um die Wahrung berechtigter Interessen handele. Mithin sei die Datenverarbeitung als unzulässig einzustufen und die Anordnung rechtmäßig.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BVerwG v. 29.01.2025.