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EuGH: Cheat-Software verletzt keine Urheberrechte

Der EuGH hat entschieden, dass durch eine sog. Cheat-Software, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert, nicht die Schutzrechte des Vertreibers der Videospiele verletzt werden.

Der Vertreiber von PlayStation-Videospielkonsolen und Videospielen Sony sah durch Cheat-Software sein ausschließliches Recht verletzt, Umarbeitungen an der dem Spiel zugrundeliegenden Software zu gestatten. Daraufhin hatte der BGH den EuGH diesbezüglich um Auslegung der europäischen Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ersucht.

Der EuGH stellte nun klar, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt
von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere
Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Geschützt seien nicht die Funktionalitäten des Programms, sondern nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Weder der Quell- noch der Objektcode werden durch die Cheat-Software, deren Verbreitung Sony unterbinden wollte, verändert oder vervielfältigt, sodass durch die Cheat-Software keine Urheberrechte verletzt werden.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 17.10.2024.