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EuGH: Ein Mitgliedsstaat darf einem Online-Dienste-Anbieter aus einem anderen Mitgliedsstaat keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Mitgliedsstaat in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen darf.

Grund für diese Entscheidung war, dass in Italien Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Expedia, Google, Amazon und Vacation Rentals aufgrund von nationalen Vorschriften bestimmten Verpflichtungen unterlagen. Ziel dieser Vorschriften war es, für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zu sorgen.

Die Gesellschaften wendeten sich daraufhin jedoch gegen diese Verpflichtungen, da die sich daraus ergebende Erhöhung des Verwaltungsaufwands gegen das Unionsrecht verstoße. Zudem beriefen sich alle Gesellschaften – mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten niedergelassen ist – u.a. auf den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs und machten geltend, dass sie in erster Linie dem Rechtsrahmen des Mitgliedsstaats ihrer Niederlassung unterlägen.

Der Gerichtshof entschied diesbezüglich nun, dass das Unionsrecht Maßnahmen wie den von Italien erlassenen entgegensteht.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt der Herkunftsmitgliedsstaat der Gesellschaft, die Dienste der Informationsgesellschaft anbietet, deren Erbringung. Die Bestimmungsmitgliedstaaten, die an den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gebunden sind, dürfen den freien Verkehr solcher Dienstleistungen – von Ausnahmen abgesehen – nicht beschränken. Laut dem Gerichtshof fielen die Verpflichtungen nicht unter diese Richtlinie und seien zudem weder erforderlich, um eines der in dieser Richtlinie genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen, noch angemessen.

Die Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024 finden Sie hier.