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EuGH: Name „Pablo Escobar“ ist nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

Der EuGH hat bestätigt, dass das Wortzeichen „Pablo Escobar“ gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Der Name könne daher nicht als Unionsmarke eingetragen werden.

Zuvor hatte bereits das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Anmeldung des Wortzeichens durch die Gesellschaft Escobar Inc. zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Namen von Pablo Escobar vorrangig mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung gebracht würde. Dabei stellte das EUIPO auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise ab, da diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen würden. Maßgeblicher Maßstab sei daher auch die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet. Der EuGH hat sich der Sichtweise des EUIPO nun angeschlossen und die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens bestätigt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 17.04.2024.