Der EuGH hat entschieden, dass ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook nicht sämtliche
personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden darf.
Geklagt hatte erneut der Datenschutzaktivist Maximilian Schrems. Dieser hatte bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt. Der EuGH betonte nun, dass dies dem Betreiber einer Online-Plattform nicht gestatte, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die der Betreiber gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform erhalten hat, um personalisierte Werbung anzubieten.
Der EuGH führte hierzu aus, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem
entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden. Wenn jedoch die betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht habe, könnten diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden. Dies berechtige indes nicht zur Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten über die sexuelle Orientierung.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 04.10.2024.