In einem Urteil zu einer estländischen Vorlage (Rechtssache C-746/18) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs erneut über den Zugriff der Ermittlungsbehörden auf gespeicherte Verkehrs- und Standortdaten entschieden. Danach darf ein strafrechtlichen Zwecken dienender Zugang zu einem Verkehrs- oder Standortdatensatz elektronischer Kommunikationen, der es ermöglicht, genaue Schlüsse auf das Privatleben zu ziehen, nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gewährt werden darf. Das Unionsrecht stehe überdies einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Staatsanwaltschaft befugt ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu diesen Daten zu gewähren.
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