Das OVG Münster hat den Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte. Diese sieht die Möglichkeit videobeaufsichtigter häuslicher Klausurprüfungen als Alternative zu klassischen Präsenzprüfungen vor. Dabei wird die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschirmansicht des Monitors über den Zeitraum der Prüfung aufgezeichnet. Am Ende der Prüfung wird die Aufzeichnung gelöscht, sofern keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurde und der Student keine Sichtung der Aufzeichnung beantragt.
Das OVG hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Datenverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig sei, die zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Die Fernuniversität Hagen sei als Hochschule zum Abhalten von Prüfungen verpflichtet. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte im Ergebnis zur Gewährleistung von Chancengleichheit und zur Vorbeugung von Täuschungsversuchen geeignet, erfoderlich und zumutbar sein.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Münsters v. 04.03.2021.