Der EuGH hat nun entschieden, dass die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet ist, wenn sie bei der Prüfung einer Beschwerde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststelle. Insbesondere habe sie die Abhilfemaßnahmen zu ermitteln, die zur Behebung des Verstoßes und zur Durchsetzung der Rechte der betroffenen Person am besten geeignet seien.
Demnach wird der Aufsichtsbehörde durch die DSGVO zwar ein gewisses Ermessen eingeräumt, jedoch muss die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Entscheidung über die Maßnahme hängt somit von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Zudem dürfe die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Maßnahmen nach der DSGVO verzichten, wenn dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei. Das könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verantwortliche bestimmte Maßnahmen aus eigener Initiative ergriffen habe. Jedenfalls habe die betroffene Person keinen Anspruch auf Erlass einer bestimmten Maßnahme.
Die Pressemitteilung des EuGH vom 11. April 2024 finden Sie hier.