Der EuGH hat den Beschluss der EU-Kommission von 2016 bestätigt, wonach Irland Apple durch Steuervergünstigungen von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige Beihilfe geleistet hat.
Durch Steuervorbescheide (sog. Tax Rulings) hatten die irischen Behörden die Methoden gebilligt, die zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE) zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten. Darin sah die EU-Kommission eine staatliche Beihilfe, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei, und ordnete die Rückforderung der Beihilfe an. Der Beschluss wurde zunächst noch durch das EuG aufgehoben, weil die Kommission nach Auffassung des Gerichts nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre. Dem schloss sich der EuGH jedoch nicht an. Vielmehr bestätigte er die Ansicht der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind. Durch das Urteil des EuGH wurde endgültig über den Rechtsstreit entschieden.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 10.09.2024.