Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht denselben Voraussetzungen unterliegt wie der Schutz anderer Gegenstände.
Der EuGH weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht und dem Schutz als urheberrechtliches Werk bestehe; in bestimmten Fällen unterliege ein Gegenstand beiden Schutzarten. Die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst sei dabei anhand derselben Anforderungen zu beurteilen, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.
Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung müsse sodann ermittelt werden, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung könne keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 4.12.2025.