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EuGH: Weigerung zur App-Interoperabilität kann Marktmachtmissbrauch darstellen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen
Unternehmens sicherzustellen, missbräuchlich sein kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine App, die es den Nutzern ermöglicht, Ladestationen für ihre Elektrofahrzeuge zu lokalisieren und zu buchen. Der Hersteller ersuchte Google vergeblich, die App mit Android Auto, dem System von Google, das es ermöglicht, direkt über den Bordbildschirm von Fahrzeugen auf Apps auf Smartphones zuzugreifen, kompatibel zu machen.

Der EuGH stellte klar, dass eine solche Weigerung einen Missbrauch der Marktmacht darstellen kann und dies nicht auf den Fall beschränkt ist, dass die Plattform für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen, der um Zugang ersucht, unerlässlich ist. Vielmehr gelte diese auch, wenn das Unternehmen in beherrschender Stellung die Plattform nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit, sondern mit dem Ziel entwickelt hat, ihre Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn diese Plattform für die kommerzielle Nutzung
einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese
App für die Verbraucher attraktiver zu machen.

Allerdings könnte eine Weigerung damit gerechtfertigt werden, dass es für die Kategorie der betreffenden Apps kein Template gibt, wenn die Gewährung einer Interoperabilität mittels eines solchen Templates die Integrität dieser Plattform oder die Sicherheit ihrer Nutzung gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, die Interoperabilität durch die Entwicklung dieses Templates zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, muss das marktbeherrschende Unternehmen ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums entwickeln und bereitstellen.

Vgl. hierzu die Pressemitteilung des EuGH v. 25.02.2025.