News

EuGH zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern

Der EuGH hat in seinem Urteil (in der verbundenen Rechtssache C-682/18 YouTube und C-683/18 Cyando) entschieden, dass Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte vornehmen, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden. Die Entscheidung beruht auf der Rechtslage vor Geltung der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ((EU) 2019/790).

Die öffentliche Wiedergabe ist in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über das Urheberrecht (2001/29/EG) verankert. Danach wäre eine öffentliche Wiedergabe durch den Plattformbetreiber dann anzunehmen, wenn dieser eine zentrale Rolle einnimmt, indem er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Ein bloßes Bereitstellen der Plattform begründe indes keine zentrale Rolle des Betreibers. Eine solche kann nach den Ausführungen des EuGHs nur dann anzunehmen sein, wenn der Plattformbetreiber darüber hinaus tätig wird, um der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies sei dann der Fall, wenn der Plattformbetreiber wissentlich das Teilen rechtswidriger Inhalte fördere, indem er dazu auf seiner Plattform entsprechende Hilfsmittel bereitstellt, ein dazu verleitendes Geschäftsmodell wähle oder die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation zu erwartenden Schutzmaßnahmen gegen das Teilen rechtswidriger Inhalte nicht nutze. Darüber hinaus sei eine öffentliche Wiedergabe insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der Plattformbetreiber konkrete Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erhalte, aber nicht unverzüglich tätig werde, um die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Zum anderen weist der EuGH darauf hin, dass der Betreiber einer Internetplattform nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) von seiner Haftung für die geschützten Inhalte, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform wiedergeben, befreit werden kann, sofern er keine aktive Rolle einnimmt, die ihm Kenntnis oder Kontrolle von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten verschafft.

Da das Urteil noch auf der Rechtslage vor der erst später anzuwendenden Richtlinie ((EU) 2019/790) beruht, standen vor allem die genannte Urheberrechtsrichtlinie und die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr im Fokus. Die heute geltende Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ((EU) 2019/790) sieht in Art. 17 Abs. 1 demgegenüber ausdrücklich vor, dass Plattformbetreiber selbst eine öffentliche Wiedergabe vornehmen. Die Entscheidung des EuGHs unterstreicht daher die mit der Richtlinie ((EU) 2019/790) einhergehende grundlegenden Systemänderung im Urheberrecht für Plattformbetreiber.

Zu der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 22.06.2021 geht es hier.