Das Landgericht München hat im Verfügungsverfahren entschieden, dass die Bündelung internationaler Werbe- und Medienrechte im Sinne einer Zentralvermarktung durch die International Ski and Snowboard Federation FIS eine unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber den nationalen Verbänden darstellt.
Das LG München stellte fest, dass die FIS auf dem Markt für die Veranstaltung von internationalen Skisportwettbewerben, die über eine veranstaltungsübergreifende sportliche Wertung miteinander verknüpft seien, über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Werbe- und Medienrechte der nationalen Einzelveranstaltungen des FIS-Cups würden durch den neuen Beschluss der FIS so ausgestaltet, dass originäre Rechte zur Vermarktung der Veranstaltungen nur bei den einzelnen Austragungsmitgliedern verblieben, sofern diese einen Vertrag mit der FIS abschließen würden. Daraus resultiere ein faktischer Zwangs zum Vertragsabschluss für die Austragungsmitglieder wie etwa den Deutschen Skiverband. Eine solche Bündelung der Verwertungsrechte stelle eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung sowie einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar, der nicht gerechtfertigt sei. Entsprechend hat das LG München dem Antrag des Deutschen Skiverbands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des LG München v. 9.10.2024.