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OLG Dresden: Bewertungs-Plattform muss Identität des Bewertenden nicht zwingend offenlegen

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass eine negative Bewertung auf dem Arbeitgeber-Bewertungs-Portal kununu nicht gelöscht werden muss, wenn ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis ausreichend dargelegt wird. Dazu könnten auch anonymisierte Dokumente genügen.

Ein Arbeitgeber verlangte gegenüber kununu die Löschung einer negativen Bewertung unter der Überschrift „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“ und bestritt, dass der Bewertende jemals dort beschäftigt gewesen sei. Auf Aufforderung von kununu legte der Bewertende als Nachweis anonymisierte Dokumente (u.a. einen Arbeitsvertrag) vor.

Das Gericht bekräftigte, dass auch bei einem Arbeitgeber-Bewertungs-Portal auf Rüge des Bewerteten hin Prüfpflichten für den Portalbetreiber bestehen. Denn die geschützten Interessen des Arbeitgebers seien vorrangig, wenn der Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde läge. Dagegen sei eine Offenlegung der Identität des Bewertenden weder erforderlich noch geboten. Auch anonymisierte Dokumente könnten zur Darlegung eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses genügen. Zudem sei in der negativen Bewertung auch keine rechtswidrige Schmähkritik zu sehen.

Das Urteil des OLG Dresden v. 17.12.2024 ist hier im Volltext abrufbar.