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OLG Frankfurt a.M.: „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten ist unzulässig

Im ersten nach dem Unterlassungsklagegesetz erstinstanzlich am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. geführten Verfahren hat das Gericht entschieden, dass die Werbung für Mineralstofftabletten mit der Angabe „Anti-Kater“ gegen Unionsrecht verstößt und die weitere Werbung hiermit untersagt.

Aus der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung ergebe sich ein Verbot, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben. Unter den Begriff der menschlichen Krankheit fielen auch mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundene Symptome (Kater). Das Verbot und die weite Auslegung des Verordnungsbegriffs „Krankheit“ dienten dazu, zu verhindern, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden. Aufgrund des Verstoßes wurde der Vertreiberin der Mineralstofftabletten untersagt, diese weiter mit der Angabe „Anti-Kater“ zu bewerben.

Das Verfahren wurde erstinstanzlich am OLG geführt. Diese Besonderheit beruht darauf, dass es sich um eine Klage nach dem sog. Unterlassungsklagegesetz handelt. Das vorliegende Urteil ist das erste, dass in diesem Wege ergeht.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.11.2024.