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OLG Frankfurt a.M.: Hohe Anforderungen an journalistische Überprüfung einer Hacker-Quelle

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Authentizität einer von einem Hacker erstellten html-Datei sowie die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden müssen, wenn darauf eine Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich genannten Person gestützt wird.

In einem Artikel wurden Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen veröffentlicht, die aufgrund der html-Datei dem Kläger zugeordnet werden. Dieser bestritt die Tätigung der Aussagen und klagte auf Unterlassung der entsprechenden Berichterstattung. Das OLG hat der Klage in der Berufungsinstanz stattgegeben.

Es sei nicht ausreichend bewiesen worden, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d.h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Daher müssten zumindest so viele Einzelfallumstände offengelegt werden, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann. Die Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle seien dabei besonders hoch, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung v. Oberlandesgericht Frankfurt a.M. v. 31.03.2025.