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OLG Nürnberg: Online-Shop darf vor Vertragsschluss keine Vorkasse nehmen

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30. Januar 2024 entschieden, dass ein Online-Shop vor Vertragsschluss keine Vorkasse verlangen darf. Andernfalls läge ein Wettbewerbsverstoß vor.

Zuvor bot Netto in seinem Online-Shop Waren zum Kauf an, bei welchen der Vertragsschluss so ausgestaltet war, dass der Vertrag erst durch Zusendung des Kaufgegenstandes erfolgte und nicht davor. Der Kunde musste jedoch schon bei der Bestellung – also vor Vertragsschluss – den Kaufpreis zahlen.

Dies bewertete das OLG als wettbewerbswidrig, da der Verbraucher durch diese Regelung unangemessen benachteiligt werde.

Laut des OLG und der Klägerin läge der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung i.S.v. § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB darin, dass Leistungen nur erbracht werden müssen oder sollen, wenn ein Rechtsgrund besteht, weshalb dementsprechend ebenfalls ein Verlangen nach Leistung nur geäußert werden darf, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden ist. Hiervon gehe auch § 241 Abs. 1 BGB aus.

Zudem werden Verträge durch einen Konsens der Parteien geschlossen, wodurch sich daraufhin die wechselseitigen Verpflichtungen ergeben (§ 311 Abs. 1 BGB). Bei fehlendem Konsens könne man sich daher auch nicht auf die Leistung berufen, da sie nicht geschuldet sei.

Es sei – so nun das OLG – bei entgeltlichen Austauschverträgen grundsätzlich keiner Vertragspartei zuzumuten, eine Leistung erbringen zu müssen oder zu sollen, ohne bereits selbst die entsprechenden, synallagmatischen Leistungen beanspruchen zu können.

Das Urteil des OLG Nürnberg v. 30.01.2024 finden Sie hier.