Special: Exklusivität von medialen Sportrechten

Teil II: Hausrecht

Rechtlich stellt die mediale Verwertung von Sportveranstaltungen eine Querschnittsmaterie dar. Es gibt keine gesetzliche Normierung eines „medialen Rechts an einer Sportveranstaltung“. Ein Sportevent selbst genießt insbesondere keinen urheberrechtlichen Schutz. Vielmehr muss bei der Verwertung von Sportveranstaltungen eine Vielzahl von Rechtspositionen berücksichtigt werden, wie u. a. Rechte der Vereine und Sportler. Bei Sportereignissen, die in räumlich abgrenzbaren Sportstätten wie Stadien oder Sporthallen stattfinden, bildet das sich aus Eigentum bzw. Besitz ableitende Hausrecht die zentrale Grundlage des medialen Rechts von Sportveranstaltungen.

Inhaltlich dient das Hausrecht zum einen der Wahrung der äußeren Ordnung der vom Recht umfassten Örtlichkeit, zum anderen wird daraus hergeleitet, dass es dem Inhaber des Hausrechts grundsätzlich freisteht, wem er Zutritt gewährt und zu welchen Zwecken. Der Inhaber des Hausrechts kann daher entscheiden, ob er den Zutritt zur Veranstaltung zum Zweck des Anfertigens von Filmaufnahmen bzw. Tonaufnahmen von der Sportveranstaltung zulässt. Inhaber des Hausrechts ist häufig der Sportverein, wenn er zumindest Besitzer der Veranstaltungsstätte ist. Für die jeweiligen Verbände besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, über das Hausrecht der Vereine ein vermarktbares Recht zu kreieren. Dies stellt jedoch gleichzeitig die Schwäche der Lösung über das Hausrechts dar, da zu seiner Ausübung durch Verbände die Vereine und Kapitalgesellschaften, die z. B. ein Heimspiel ausrichten, ihre Einwilligung erteilen müssen.

Im gut organisierten Profisport bereitet dies keine Probleme. Im Amateursport kann es aber dazu kommen, dass das Hausrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird. Dann stellt das UWG mit seinen Bestimmungen gegen unrechtmäßige Leistungsübernahmen regelmäßig keinen „Auffangschutz“ für Verbände dar. Zudem gewährt das Hausrecht keine Handhabe gegen die unrechtmäßige Verwertung von rechtmäßig erstellten Aufnahmen durch Dritte. Als Alternative zum Hausrecht wird insbesondere von Verbandsseite die Schaffung eines gesetzlich normierten Leistungsschutzrechtes für Sportveranstalter gefordert.

Der Schaffung eines neuen Monopolrechts kann aber entgegengehalten werden, dass – zumindest im Profisport – bereits ein ausdifferenziertes System der Vergabe medialer Rechte existiert und die Verbände teilweise das audiovisuelle Basissignal selbst produzieren, was ebenfalls eine Stärkung ihrer Rechtspositionen bedeutet, da zumindest an Laufbildern nach den §§ 94, 95 UrhG auch urheberrechtlicher Leistungsschutz besteht. Neben dem Hausrecht sind sodann weitere Rechtspositionen zu beachten, wie Bildrechte oder Namensrechte der Sportler. Häufig kommt es im Rahmen der Verwertung zu einer Bündelung der maßgeblichen Rechtspositionen durch Verbände, die dann Rechte an Sportveranstaltungen zentral vermarkten.