Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Witwe von Altkanzler Helmut Kohl keinen Anspruch auf Gewinne aus dem Verkauf des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ hat.
Der Ghostwriter Heribert Schwan hat in Zusammenarbeit mit Helmut Kohl seine Memoiren verfasst und im Zuge dessen 630 Stunden lange Ausführungen des Kanzlers aufgenommen. Nach einem Streit veröffentlichte Schwan das Buch auf Grundlage dieser Schilderungen ohne Kohls weitere Beteiligung. Dessen Witwe verlangt in dem über zehn Jahre andauernden Rechtsstreit Herausgabe der mit dem Buch erzielten Gewinne.
Dabei war die vor dem Urteil ungeklärte Frage entscheidend, ob es sich bei Äußerungen einer Person um vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt. Der BGH sieht die Verbreitung bloßer Äußerungen nicht als vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts an, auch dann nicht, wenn sie die Lebensgeschichte eines Menschen oder vertrauliche Details hieraus umfassen. Obwohl die Exklusivität der Aufnahmen für einen Schutz spricht, argumentiert der BGH, dass die Auswertung durch den Verlag nur auf den gedanklichen Inhalt zielt, ohne konkrete Aussagen wiederzugeben. Diese bloßen Informationen würden nicht die freie und kreative Entscheidung eines Urhebers zum Ausdruck bringen, weswegen ein urheberrechtlicher Schutz zu verneinen sei. Etwas anderes gelte im Falle einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst, da die Stimme vom Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst ist.
Mehr dazu in der Pressemitteilung des BGH v. 23.04.2026.