Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Tragweite der Pastiche-Schranke im Zusammenhang mit Sampling geäußert.
Im bereits über 20 Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen der deutschen Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham geht es um eine zwei Sekunden andauernde Rhytmussequenz des Stückes „Metall auf Metall“, welches Kraftwerk im Jahr 1977 veröffentlicht hat. Der Beklagte Pelham hat diese Sequenz im Jahr 1997 in fortlaufender Wiederholung auf seinem Stück „Nur mir“ genutzt. Ein solches Sampling kann seit dem 07.06.2021 zum Zwecke der Pastiche nach § 51a UrhG ausnahmsweise zulässig sein.
Der EuGH stellt fest, dass die Pastiche Schöpfungen umfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen. Einschließlich solcher Werke, die durch Sampling einige dieser urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit dem ursprünglichen Werk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Der Charakter der Pastiche müsse für denjenigen, der das Original kennt, erkennbar sein. Eine Absicht des Künstlers, sein Werk zum Zwecke der Pastiche zu nutzen, sei jedoch nicht erforderlich. Damit konkretisiert der Gerichtshof den bislang hochumstrittenen und offenen Pastiche-Begriff, der mit dem Urteil weiter an Kontur gewinnt.
Nun ist es die Sache des BGH, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH zu entscheiden, wobei eine Entscheidung zugunsten Pelhams zu erwarten ist.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 14.04.2026.