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Eine wesentliche Neuerung im VGG ist die Aufnahme des Rechtsinstruments der kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung in den §§ 51 ff. VGG. Dadurch wurde ein Mechanismus der Lizenzierung von Außenseiter-Rechten durch Verwertungsgesellschaften eingeführt: Sie sind nunmehr in der Lage, Rechte zur Nutzung ihres Repertoires auch für solche Rechteinhaber zu vergeben, mit denen sie keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.
§ 51a UrhG führt eine neue Schrankenregelung in das UrhG für Karikaturen, Parodien und Pastiches ein, wonach die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig ist. In der Rechtsprechung wurde bislang aber nur der Begriff der Parodie präzisiert. Es besteht gerade im Hinblick auf den in Deutschland neuen Begriff „Pastiche“ rechtlicher Klärungsbedarf.
§ 44b UrhG führt eine allgemeine Schrankenregelung zum Text und Data Mining ein. Damit soll die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form erleichtert werden. Vorgesehen ist jedoch ein Nutzungsvorbehalt des Rechtinhabers, ein Aspekt der Regelung, der für Abgrenzungsprobleme sorgt.
Das neue Stammgesetz soll die Durchsetzung des Urheberrechts auf Plattformen wie YouTube oder Facebook stärken und die Interessen der beteiligten Akteure ausgleichen. Den Diensteanbieter trifft nunmehr die urheberrechtliche Verantwortung für die auf seiner Plattform hochgeladenen Inhalte. Das dem UrhDaG zugrundeliegende Konzept soll das Spannungsfeld lösen zwischen der Pflicht des Diensteanbieters zum Lizenzerwerb, dem Schutz der Rechteinhaber durch die Sperrung rechtsverletzender Inhalte sowie dem Schutz der Nutzer vor Overblocking und allgemeiner Überwachung. Eine Quadratur des Kreises. Das komplexe Pflichtenprogramm aus Lizenzierungsgeboten und Sorgfaltsmaßstäben wirft dabei eine Vielzahl rechtlicher wie praktischer Fragen auf.
Die §§ 32 ff. UrhG sollen die Position der Urheber und der ausübenden Künstler stärken. Sie zielen auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung, die durch einen Vertragsanpassungsmechanismus und vor allem durch die Schaffung einer Transparenzpflicht flankiert wird. Insbesondere die Auskunftspflicht des § 32d UrhG wird Unternehmen, die sich von Urhebern und ausübenden Künstlern entgeltlich haben Nutzungsrechte einräumen lassen, vor große Herausforderungen stellen: Sie müssen fortan unaufgefordert mindestens einmal jährlich umfänglich über die Einnahmen informieren, die mit der Verwertung der Werke oder Darbietungen erzielt wurden: Hierzu zählen nicht nur Filme, Musik oder Spiele, sondern alle Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen, wie z.B. Fotos, Bücher oder Grafiken.
Die Änderungen in den §§ 20b, 20c, 20d und 87 Abs. 5 UrhG dienen der Umsetzung der Online-SatCab-Richtlinie ((EU) 2019/789 v. 17.4.2019) und vor allem der Einführung eines technologieneutralen Regimes der Weitersendung. Zusätzlich wird die Direkteinspeisung von Programmen geregelt und das unionsrechtliche Ursprungslandprinzip auch für „ergänzende Onlinedienste“ des Sendeunternehmens etabliert.