Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Richters als „Menschlicher Abschaum“ eine strafbare Formalbeleidigung darstelle, bei der die Meinungsfreiheit ohne weitere Gewichtung und Einzelfallabwägung hinter den Ehrenschutz zurücktrete.
Der Senat betonte, dass es zwar grundsätzlich zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehöre, gerichtliche Entscheidungen ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Der Angeklagte habe jedoch mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung ein nach allgemeiner Auffassung besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort verwendet, das eine kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit darstelle. Die verwendete Beschimpfung sei daher grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 22.03.2022.