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VG Köln: NetzDG verstößt teilweise gegen Unionsrecht

Das Verwaltungsgericht Köln hat Eilanträgen von Meta und Google zur Unanwendbarkeit des novellierten NetzDG insofern stattgegeben als es festgestellt hat, dass zentrale Vorschriften des NetzDG gegen Unionsrecht verstoßen und daher unanwendbar sind.

Die in § 3a NetzDG enthaltenen Verpflichtungen für Anbieter sozialer Netzwerke, die unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Bundesrepublik niedergelassen sind, bestehen, seien nicht mit dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 ECRL) vereinbar. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Gesetzgeber könne sich nicht auf die Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da er weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

Weiterhin fordere die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) die rechtliche und funktionelle Unabhängigkeit der zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständigen Medienbehörden. Dabei erstrecke sich die AVMD-RL auch auf Videosharingplattform-Dienste, sodass der Google-Videodienst Youtube betroffen ist. Dieser Grundsatz der Staatsferne, der auch auf nationaler Ebene besteht, werde nicht hinreichend beachtet, da nach § 4a NetzDG das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt wird. Denn im Gegensatz zu den Landesmedienanstalten untersteht das Bundesamt den Weisungen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Das Verwaltungsgericht erklärte die betroffenen Vorschriften wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht für unanwendbar. In Bezug auf das mit § 3b Abs. 1 NetzDG eingeführte  Gegenvorstellungsverfahren wurde der Antrag hingegen abgelehnt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln v. 01.03.2022.