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BGH: Bank muss autorisierte Kreditkartenzahlungen für illegales Glücksspiel nicht erstatten

Der BGH hat einen Antrag auf Revision mangels Erstattungsanspruch gegenüber der Bank zurückgewiesen. Autorisiere ein Bankkunde beim illegalen Online-Glücksspiel Kreditkartenzahlungen an ausländische Anbieter, stehe ihm gegenüber seiner Bank kein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB zu.

Die vom Kunden getätigte Zahlungsautorisierung für ein illegales Glücksspiel sei nicht gem. §§ 134 BGB iVm. 4 I 2 Fall 2 GlüStV (aF) wegen Verstoßes gegen eine Verbotsnorm nichtig. Die Rechtsfrage, ob die Autorisierung durch den Verstoß des Dienstleisters gegen das Glücksspielverbot nichtig sei, begründe keinen Revisionszulassungsgrund. Diese Frage habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch sei eine Entscheidung in der Sache erforderlich für die Fortbildung des Rechts. Die Gerichte hätten diese bereits einheitlich verneint.

Zwar stelle die Auszahlung der Bank an den Glücksspiel-Anbieter einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm, den § 4 I 2 Fall 2 GlüStV (aF) dar, mittels Zahlungen an unerlaubtem Glücksspiel im Ausland mitzuwirken; der Kunde, der die Autorisierung tätige, sei aber nicht der Normadressat. Die von ihm vorgenommene Autorisierung bleibe mithin von der Norm unberührt und somit weiterhin wirksam. Da § 4 I 2 Fall 2 GlüStV (aF 2011) eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm darstelle, sei es der Wille des Gesetzgebers, nicht in das privatrechtliche Schuldverhältnis zwischen Bank und Kunde einzugreifen.

Der Beschluss des BGH (vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21) kann hier nachgelesen werden.