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BGH: Dr. Oetker muss Nährwerte pro 100 g ausweisen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Dr. Oetker als Lebensmittelhersteller verpflichtet ist, auf der Vorderseite einer Müsli-Verpackung Nährwerteangaben pro 100 g auch hinsichtlich des nicht zubereiteten Produkts anzugeben.

Nachdem der BGH dem EuGH Fragen zur europäischen Lebensmittelverordnung vorgelegt hat, entschied der BGH nun unter Berücksichtigung der Auslegung des EuGH, dass Nährwertangaben, die sich lediglich auf das zubereitete Produkt beziehen (40 g Müsli & 60 ml Milch), einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Ein solcher Bezug zu fiktiven Portionsgrößen sei nicht geeignet, die erforderliche Vergleichbarkeit für die Verbraucher zu gewährleisten. Unzureichend sei insofern, die tatsächlichen Nährwertangaben pro 100 g hinsichtlich des nicht zubereiteten Produkts auf einer anderen Seite der Verpackung auszuweisen.

S. BGH, Urt. v. 07.04.2022 – Az.: I ZR 143/19.