Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Influencerin, die auf Instagram kostenlos erhaltene Bücher anpreist und dabei Verlinkungen zu den Unternehmen über Tap-Tags setzt, verpflichtet ist, den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.
Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen sei es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Auch wenn die Influencerin für solche Beiträge keine finanzielle Gegenleistung erhalte, fördere dies zum einen ihr eigenes Unternehmen. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der verlinkten Anbieter. Es liege ein Fall des „werblichen Überschusses“ vor, da keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte stattfinde. Die mangelnde Kennzeichnung als Werbung stelle mithin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme,da dies dem durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen sei.
Damit knüpft das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. an die bisherige Influencer-Rechtssprechung des BGH an.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. v. 19.05.2022.