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BGH: EuGH-Vorlage zum Schutz von Computerprogrammen

Der Bundesgerichtshof hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht (sogenannte „Cheat-Software“). 

Mit der Cheat-Software konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in Computerspielen der Klägerin umgehen. Dazu wird über die Cheat-Software nicht unmittelbar in die Spiele-Software und die von ihr ausgehenden Computerbefehle eingegriffen. Vielmehr werden duch die Cheat-Software Daten verändert, die die Spiele im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegen. Während das Landgericht darin noch eine unzulässige Umarbeitung der Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG sah, verneinte das Oberlandesgericht das Vorliegen einer Umarbeitung mit der Begründung, dass der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG gehöre.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung folgender Fragen vorgelegt:

1. Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

2. Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24/EG vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 23.02.2023.