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BGH: Pressefreiheit deckt Zitate aus Tagebüchern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wörtliche Wiedergabe von Tagebuchauszügen im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften zulässig sei, und ein gegenüber einem Presseverlag ausgesprochenes Verbot aufgehoben.

Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei den von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Tagebuchauszügen nicht um „amtliche Dokumente“ des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB handele. Ohnehin könne § 353d Nr. 3 StGB nicht als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden, um analog §§ 1004 Abs. 2 S. 1, 823 Abs. 2 BGB einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Denn § 353d Nr. 3 StGB setze eben nicht die sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus.

Mithin hätte sich ein Unterlassungsanspruch allenfalls unmittelbar aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben können. Dem stehe indes entgegen, dass das vom Presseverlag verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen. Mit der wortlautgetreuen Wiedergabe der Tagebuchaufzeichnungen habe der Presseverlag einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in höchstem Maße berührenden Frage geleistet, den der Betroffene hinzunehmen habe.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 16.05.2023.