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EuGH über Schadensersatz für immaterielle Schäden bei Verstoß gegen die DS-GVO

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04. Mai 2023 die Grundsätze zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DS-GVO bestimmt.

Hierbei begründe nach dem EuGH nicht jeder Verstoß zwingend einen Schadensersatzanspruch. Vielmehr wird die Entstehung des Anspruchs an drei kumulativ zu erfüllende Kriterien geknüpft:

  1. Verstoß gegen die DS-GVO
  2. Materieller oder immaterieller, individueller Schaden
  3. Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Entstehung des Schadens

Eine Erheblichkeit des immateriellen Schadens zur Begründung des Anspruchs lehnt der EuGH als Voraussetzung jedoch ab. Somit kann jeder immatrieller Schaden als solcher im Rahmen des Anspruchs geltend gemacht werden. Dies steht im Einklang mit dem weiten Schadensbegriff des Unionsgesetzgebers.

Der EuGH stellt abschließend fest, dass die DS-GVO bezüglich der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes, sowie zum Verfahren keine Regelungen enthält und überträgt diese Ausgestaltung an die Mitgliedsstaaten. Hierbei müsse jedoch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden. Außerdem müsse sichergestellt werden, dass der erlittene Schaden vollständig und wirksam kompensiert werde.