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BGH zum Recht auf Vergessenwerden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Auslistung von Informationen aus den Suchergebnissen relevante und hinreichende Nachweise voraussetzte, dass die gelisteten Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Nach der Vorlage durch den BGH hatte zuächst der EuGH entschieden, dass nicht zwingend eine vorherige gerichtliche Klärung der Richtigkeit der Daten erforderlich sei. Gleichwohl müssten Betroffene den hinreichenden Nachweis der offensichtlichen Unrichrichtigkeit der Infomationen erbingen, ohne dass der Suchmaschinenbetreiber zur aktiven Nachforschung verpflichtet sei. Ohne diesen Nachweis bestehe der Anspruch auf Auslistung nicht. Den Vorgaben des EuGH folgend, entschied der BGH weiterhin, dass ein Anspruch auf Auslistung von in den Suchergebnissen angezeigten Vorschaubildern hingegen bereits dann bestehe, wenn die konkrete Darstellung nicht durch einen entsprechenden Informationswert gerechtfertigt sei. Dies gelte insbesondere, wenn die angezeigte Vorschau für sich genommen nicht aussagekräftig sei.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 23.05.2022.