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BGH: Rückzahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Betreiberin eines Fitnessstudios verpflichtet ist, Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum, in dem das Fitnessstudio coronabedingt schließen musste, an den Kunden zurückzuzahlen.

Die coronabedingte Schließung stelle einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB dar, sodass der Kunde nach §§ 326 Abs. 1, 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge habe. Eine alternative Verlängerung der Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, auf Basis der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB scheide aus. Denn das Eingreifen des Unmöglichkeitsrecht sperre einen Rückgriff auf § 313 Abs. 1 BGB. Ein solcher Rückgriff scheide zudem aus, da der Gesetzgeber mit der „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 EGBGB eine speziellere Regelung geschaffen habe.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 04.05.2022.