Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso zulässig ist. Daher sei es rechtmäßig, dass eine Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen auf Basis einer Erfolgsprovision Schadensersetzansprüche gegenüber einer Fluggesellschaft geltend mache.
Der II. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gelte auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden. Daher sei es auch möglich, dass Kunden einer Fluggesellschaft etwaige Schadensersatzforderungen an ein Inkasso-Unternehmen wirksam abtreten, das die Forderungen dann in eigenem Namen geltend mache. Insofern liege mangels Interessenkonflikt auch keine Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG vor.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes v. 13.07.2021.