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OLG Schleswig zur Zulässigkeit der Speicherung von Insolvenzdaten durch die SCHUFA

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die SCHUFA hat, wenn diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. 

Dem Kläger war nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese Informationen dürfen nach § 3 Abs. 2 InsoBekVO nur sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts im amtlichen Internetportal veröffentlicht werden. Die SCHUFA verarbeitete diese Daten in ihrem Datenbestand und lehnte eine Löschung vor Ablauf von drei Jahren mit der Begründung ab, dass die Daten als bonitätsrelevante Informationen für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse seien. Das Oberlandesgericht zog hingegen die gesetzliche Wertung des § 3 Abs. 2 InsoBekVO heran. Da die Weitergabe der Informationen durch die SCHUFA einer Veröffentlichung im Internet vergleichbar sei, könne eine derartige Nutzung der Daten auch nur für den Zeitraum von sechs Monaten rechtmäßig sein. Nach Ablauf dieser Frist bestehe ein Anspruch auf Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts v. 05.07.2021.