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BGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig macht, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sog. Framing ergreift. 

Unter dem Begriff des „Framings“ wird das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten verstanden. Ein solches Framing verletzt, wenn es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, nach der Rechtsprechung des EuGH das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Ab. 2 UrhG. Eine Verwertungsgesellsschaft sei verpflichtet, diese Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Die vom Kammergericht Berlin festgestellte Verpflichtung zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne eine Klausel, die solche Schutzmaßnhmen vorsieht, hat der Senat daher aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 09. September 2021.