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BGH zu Kennzeichnungspflichten von Influencerinnen auf Instagram

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in drei Verfahren über die Reichweite der Kennzeichnungspflichten bei Werbung auf Instagram entschieden. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die Verwendung sog. Tap Tags ohne Kennzeichnung einen Verstoß gegen das UWG darstellen kann.

Tap Tags sind Verlinkungen, die bei einem Intragram-Post bei dem Anklicken eines auf dem Bild abgebildten Produkts erscheinen und bei Anklicken des Links zum Instagram-Profil des Herstellers führen. Der Senat kam zu dem Schluss, dass eine Influencer-Tätigkeit auf Intagram grundsätzlich den Betrieb eines Unternehmens darstellt. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines frremden Unterehmens setze bei einem Instagram-Post jedoch voraus, dass der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens lobend hervorhebt. Die Verwendung von Tap Tags an sich reiche für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Anders verhalte es sich indes bei einer Verlinkung auf die Website des Herstellers, da hier regelmäßig ein werblicher Überschuss vorläge. Insbesondere begründe aber die Erbringung einer Gegenleistung durch das fremde Unternehmen die Annahme einer geschäftlichen Handlung zu dessen Gunsten.

Kläger in allen Verfahren war ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht gehört.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 09. September 2021.