News

BGH: Vorlage an EuGH wegen Werbung „bequemer Kauf auf Rechnung“ in Online-Shop

Der BGH legt dem EuGH nun die Werbeaussage eines Online-Shops „bequemer Kauf auf Rechnung“ zur Prüfung vor.

Zuvor hatte der verklagte Online-Shop Kleidung zum Verkauf angeboten und mit genau diesen Worten geworben. Ein solcher Kauf war jedoch nur nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers möglich. Die Klägerin beanstandete folglich, dass diese Bedingung nicht direkt bei der Werbeaussage benannt wurde.

Kern der Auseinandersetzung war, ob ein Fall von § 6 Abs. 1 Nr.3 TMG vorliegt, wonach bei Angeboten zur Verkaufsförderung die Bedingungen für Inanspruchnahme „leicht zugänglich, klar und unzweideutig“ sein müssten.

Folglich legt der BGH dem EuGH die Frage vor, ob die Werbung mit einer Zahlungsmodalität, die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient, ein Angebot zur Verkaufsförderung darstellt.

Für den Fall, dass der EuGH die Vorlagefrage bejaht und die beanstandete Angabe ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG darstellt, läge ein Wettbewerbsverstoß vor und dem Kläger würden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz zustehen.

Die Vorlage und den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.